Ordnungen


 
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Stand 12. April 2025

B e i t r a g s o r d n u n g

1. Grundsätze

1.1 Sämtliche Beiträge und Gebühren sind bargeldlos in € auf das Vereins­konto bei der Sparkasse Leipzig einzuzahlen.

IBAN: DE50 8605 5592 1110 2027 21
BIC: WELADE8LXXX

1.2 Alle Beiträge und Gebühren sind bis zum 30.4. des Jahres zu zahlen. Bei Last­schrift­teil­nahme wird der Beitrag auto­matisch zum 30.4. abgebucht. Nutzungs­gebühren sind vor Nutzungs­beginn auf das Vereins­konto ein­zu­zahlen.

Beachte: Die vom Verein je Mitglied zu leistenden Ab­führungen an den Stadt­sport­bund, den Landes­sport­bund Sachsen, den Segler-Verband Sachsen, den Regionalen Seglerverband Sachsen-West und den Deutschen Segler-Verband sind auch zu Jahresbeginn zu leisten.
Erstrebens­wert für die Vereins­entwicklung ist es, dass Ehe­partner, Kinder und Bekannte, die als Nutzer der Vereins­anlagen und der Liege­plätze auf­treten, als Mitglied im Verein organisiert sind. Nutzer vereins­eigener Boote müssen Mitglied sein.

1.3 Rück­last­schriften werden dem Ver­ursacher in Höhe der Bank­kosten in Rechnung gestellt. Pro angefangenen Monat Zahlungs­verzug wird eine Mahngebühr von 10 Euro fällig. Grundlage für die Berechnung ist der Tag der Wertstellung auf dem Vereinskonto. Mitglieder mit Zahlungsverzug werden durch persönliches Anschreiben gemahnt. Mitglieder die bis zum 31.12. des Jahres ihrer Zahlungs­ver­pflichtung nicht nach­gekommen sind, werden automatisch ausge­schlossen

1.4 Die Beitrags­kassierung der Kinder und Jugend­lichen erfolgt eigen­ver­antwortlich durch den Jugend­obmann.

1.5 Auf alle Beiträge und Gebühren kann auf Antrag beim Vorstand in sozialen Härtefällen, zum Beispiel Leipzig-Pass, ein Nachlass gewährt werden.

1.6 Der Verein stellt Jugendlichen bis 26 Jahren im Rahmen seiner Möglich­keiten Boote zur Nutzung. Voraussetzung ist die aktive Teilnahme an allen Regatten im Revier und die Absolvierung eines ÜL- oder SR-Lehrgangs. Die Inan­spruch­nahme eines Liege­platzes von einem eigenen Boot ist unter diesen Voraus­setzungen auch kostenfrei.

1.7 Der Verein übernimmt für alle Liegeplatz­inhaber bzw. Jugendliche die Start­gebühren, die im Revier mit dem eigenen Boot/ Vereins­boot anfallen.

1.8 Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten auswärtige Regatten. So kann nach Absprache ein Zuschuss zu Fahrt­kosten und Startgeldern gewährt werden.

1.9 Die Ehren­mit­glieder unseres Vereins sind von der Zahlung des Mit­glieds­beitrages (Pkt. 2.1) befreit.
Das sind folgende Sport­freundinnen und Sport­freunde: (Anm. Für die Veröffent­lichung im Internet sind die Namen entfernt worden.)

2. Beiträge und Gebühren

2.1 Aufnahmegebühr

2.1.1 Aufnahmegebühr     20,00 € / einmalig

Jedes ordentliche und außer­ordent­liche Mitglied sowie Förder­mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die bei Beginn der Mitglied­schaft zu entrichten ist.

2.2 Mitgliedsbeitrag

2.2.1 Erwachsene (über 26 Jahre)     150,00 € / Jahr

2.2.2 Angehörige*¹      35,00 € / Jahr
         *¹Beachte: 1. Das Hauptmitglied muss Vollzahler (höchster Beitragssatz) sein
                 2. Angehörige mit eigenem Liegeplatz müssen den vollen Beitrag zahlen.

2.2.3 Jugendliche (bis vollendetem 26. Lebensjahr)      100,00 € / Jahr

2.2.4 Kinder (bis vollendetem 14. Lebensjahr)      80,00 € / Jahr

2.3 Liegeplatzgebühren für Sportboote (Mitglieder)
inkl. Startgebühren für das eigene Boot /Vereinsboot zur Teilnahme an den im Revier stattfindenden Regatten.

2.3.1 April bis November
– Trockenlieger bis 3m Breite      150,00 €
– Wasserlieger bis 6m Länge x 2m Breite      200,00 €
– Wasserlieger über 6m Länge bis 3m Breite      230,00 €
Beiträge werden bei Inanspruchnahme bzw. im Juni des Jahres fällig.

2.3.2 Dezember bis März (auf Antrag)*²
– Boote / Trailer bis 6m Länge x 2m Breite      50,00 €
– Boote / Trailer über 6m Länge bis 3m Breite      70,00 €
– Wohnwagen      100,00 €
*² Boote über 8,5m x 3m sind nur in Absprache mit dem Revierverantwortlichen möglich.
Die Unterstellgebühr wird im März des Jahres fällig.

2.3.3 Einstandsgebühr Revier Kulkwitz / Cospuden*³      500,00 €
*³ Bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Liegeplatzes.
Mitglieder die mehr als 9 Jahre Mitglied sind, sind von dieser Gebühr befreit.
Aktive Mitglieder, die dem Kinder- und Jugendbereich des Vereins entstammen, sind unter nach­folgender Voraus­setzung von der Einstands­gebühr befreit: Schrift­licher Antrag zur Entscheidungs­findung und Beschlussfassung an den Vorstand.

2.3.4 Revierumlage für Kulkwitz und Cospuden      150,00 € / Jahr

Die Umlage ist zahlbar von allen Liege­platz­inhabern des je­weiligen Revieres. Ersatz­weise können Arbeits­stunden ge­leistet werden. Dabei wird pro ge­leisteter Arbeits­stunde ein Wert von 15,00 € angesetzt.
Die Arbeitsleistungen bzw. die Zahlung der Revierumlage für den Verein (nach §7 Abs.3 der Satzung) sind eine Bringe­pflicht. Die für den Verein erbrachten Leistungen hat jedes Mitglieder gegenüber dem Revier­verant­wortlichen nachzuweisen.

2.4 Schlüssel

2.4.1 Schlüsselgebühr      30,00 € / einmalig

Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf einen Schlüssel zum Vereinsgelände. Für diesen Schlüssel ist eine einmalige Gebühr fällig, die nicht erstattet wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet bei Austritt oder Tausch der Schließ­anlage diesen Schlüssel zurück zu geben. Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet eine Versicherung für Schlüssel abzuschließen. Der Tausch der Schließanlage kann mehrere Tausend Euro kosten. Diese Kosten müssen bei Verlust/Diebstahl/Nicht­rückgabe des Schlüssels vom Mitglied getragen werden

2.5 Gebühren Nichtmitglieder

2.5.1 Gastliegeplatz *⁴      700,00 € / Jahr
     150,00 € / Monat
     60,00 € / Woche

2.5.2 Slipvorgang      30,00 € / Hub

2.5.3 Nutzung Seglerheim von 12 bis 12 Uhr (Vereinstätigkeit hat Vorrang)      120,00 € / Tag

2.6 sonstige Gebühren für Mitglieder

2.6.1 Trailer im Sommer im Vereinsgelände abstellen*⁴      50,00 € / Saison

2.6.2 Wohnwagen im Vereinsgelände abstellen      150,00 € pauschal
ab 4. bis 14. Tag (länger mit formlosem Antrag per E-Mail an den Vorstand)

2.6.3 Stromanschluss Nutzung Pauschale      40,00 € / Jahr

2.6.4 eigenes Zelt aufstellen ab 14 Tage      50,00 € pauschal
ab 4. bis 14. Tag (länger mit formlosem Antrag per E-Mail an den Vorstand)

2.6.5 Nutzung Seglerheim von 12 bis 12 Uhr (Vereinstätigkeit hat Vorrang)      60,00 € / Tag

2.6.6 Kleinsportgeräte (z.B. SUPs, Surfbretter) im Vereinsgelände abstellen *⁴      30,00 € / Jahr
(gilt nicht, wenn SUPs o.ä. auf dem eigenen Trailer oder eigenem Boot befestigt werden)

*⁴ Beachte:
1. Voraussetzung für die Unterstellung von Booten, Trailern, Wohnwagen, SUP ist ein schriftlicher Antrag, der mittels Vereinsvordruck (Webseite SVL) an den Vorstand, vertreten durch den Hafenmeister, zu stellen ist.
2. Die Unterstellgebühr wird vor der Inanspruch­nahme fällig
3. Für alle bis 15.05. nicht beräumten Boote wird die volle Liege­platz­gebühr gem. Pkt. 2.3.1 fällig. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung durch den Vorstand auf Antrag.

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss vom 12. April 2025 in Kraft.

Stand 12.04.2025


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H a f e n o r d n u n g  und  H e i m o r d n u n g

für Objekte des Seglervereins Leipzig e.V. (SVL)

Die vom Seglerverein Leipzig e.V. genutzten Gelände­ab­schnitte sind Pacht­gelände.
Die Anlagen und technischen Ein­richt­ungen sowie die Segler­heime außer Segler­heim Stausee (Pachtobjekt von der Stadt Leipzig) sind Eigentum des Segler­vereins Leipzig e.V. Im Interesse der Erhaltung der geschaffenen Anlagen und technischen Ein­rich­tungen sowie zur Gewähr­leistung von Ordnung und Sicher­heit auf dem Pacht­gelände sind die Mit­glieder des Vereins verpflichtet, diese Hafen­ordnung und Heim­ordnung einzu­halten. Die Revier­verant­wortl­ichen und die Hafen­warte sind weisungs­berechtigt.
Jegliche Nutzung der Hafen­gelände und der Segler­heime erfolgt auf eigene Gefahr. Der SVL haftet nicht für Schäden an Personen und an dem Eigentum der Mit­glieder und ihrer Gästen, die sich aus der Nutzung der Anlagen des SVL ergeben können.



1. Hafenordnung


1.1 Alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre können jederzeit die Anlagen des Vereins (Hafen­gelände, Steg­anlagen, Segler­heime) nutzen. Kinder und Jugend­liche können die Anlagen des Vereins nur bei Über­nahme der Verant­wortung durch einen Erwach­senen nutzen.

1.2 Das Hafengelände ist stets verschlossen zu halten.

1.3 Gäste haben sich grundsätzlich beim Hafenmeister zu melden. Gäste von Vereins­mitgliedern dürfen sich grundsätzlich nur in Begleitung von Vereinsmitgliedern im Vereins­gelände aufhalten. Bei Einladung einer größeren Anzahl von Gästen ist dies vorher mit dem Revier­verant­wort­lichen abzu­stimmen. Das Baden im Hafengelände geschieht auf eigene Gefahr.

1.4 Vereinsmitglieder und Gäste haben sich bei Anwesen­heit im Vereinsgelände oder Segler­heim in das Hafenbuch bzw. in die Anwesen­heits­liste einzu­tragen.

1.5 Der unbeauf­sichtigte Aufent­halt von Kindern auf den Steg­anlagen ist unter­sagt. Kinder bis 8 Jahre haben grundsätzlich auf den Steg­anlagen Schwimm­westen zu tragen.

1.6 Offene Feuer bzw. das Grillen sind nur an den gekenn­zeichneten Stellen gestattet. Brand­schutz­bestimmungen sind zu beachten.

1.7 Das Ablagern oder Entsorgen von Abfällen im Gelände ist nicht gestattet. Verursacher von Abfall haben am gleichen Tag ihren Abfall zu entsorgen, dies gilt auch für Zigaretten­reste. Kippen dürfen nicht im Gelände weggeworfen oder ins Wasser geworfen werden.

1.8 Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen bzw. außerhalb der Sitzgruppen und Liege­wiesen anzu­binden. Verun­reini­gungen durch Hunde sind vom Hunde­besitzer umgehend zu beseitigen.

1.9 Die vereins­eigenen Boote dürfen nur von den jeweils einge­wiesenen Mit­gliedern genutzt werden.

1.10 Im Gefahren­fall können die Sicherungs­boote von allen Vereins­mit­gliedern genutzt werden. Ein entsprechender Befähigungs­nach­weis muss vorliegen.

1.11 Die Zuweisung eines Liege­platzes ist jähr­lich neu bis zum 31.03. zu bean­tragen. Die Ver­gabe des Liege­platzes erfolgt Boots­typ gebunden durch den Vorstand für das laufende Jahr. Nach Möglichkeit wird für das Folge­jahr vom Hafen­meister der gleiche Liege­platz dispo­niert. Mit dem Antrag auf Zuweisung eines Liege­platzes ist der Leistungs­nachweis vorzulegen. Grundlage für die Vergabe eines Liege­platzes sind die termin- und auftrags­gerechte Durch­führung der Arbeits­aufgaben sowie die termin­gerechte Erfüllung aller finanziellen Ver­pflich­tungen. Bewer­bungen für einen Liege­platz können nur im Rahmen der verfüg­baren Kapazität berück­sichtigt werden. Die Vergabe von Liege­plätzen richtet sich dabei nach den vom jewei­ligen Mit­glied für den Verein erbrachten Leis­tungen und nach seinen für den Verein erworbenen Verdiensten. Für die Inan­spruch­nahme eines Liege­platzes ist jährlich eine Gebühr zu entrichten. Ist die vorge­sehene Nutzung eines zuge­wiesenen Liege­platzes aus persön­lichen Gründen nicht möglich, so ist der Hafen­meister darüber unver­züglich zu informieren. Eine gewerb­liche Nutzung des zuge­wiesenen Liege­platzes oder dessen Über­lassung an Dritte ist nicht gestattet. Jedes Mitglied des Vereins haftet persönlich für verur­sachte Schäden, die mit der Nutzung des Liege­platzes der Sport­ausübung im Zusammen­hang stehen. Alle Nutzer eines Liege­platzes haben für ihr privates Boot eine Haft­pflicht­ver­sicherung abzu­schließen. Nutzer von vereins­eigenen Segel­booten haften persönlich für Schäden, wenn das Boot außer­halb der offiziellen Veran­staltungen genutzt wird. Der Verein übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschä­digung von Booten, der Boots­ausrüs­tungen und von persönlichen Gegen­ständen. Das bestehende Schadens­risiko für private Boote, dass sich aus der Nutzung der Reviere oder durch Natur­ereig­nisse, Vanda­lismus, Dieb­stahl u.a. ergibt, trägt der Boots­eigen­tümer, in dessen Verant­wortung auch der Abschluss ent­sprechen­der Ver­sicher­ungen liegt. Eine Lagerung von Booten und Aus­rüstungs­gegen­ständen in den Objekten des Vereins bzw. auf vom Verein gemieteten oder gepach­teten Flächen kann nur mit Zustim­mung des Vorstands nach entsprechen­der Antrag­stellung erfolgen. Der Verein haftet nicht für Schäden oder den Verlust gelagerter Gegen­stände und auch nicht für die Schädi­gung Dritter durch die gelagerten Gegenstände.

1.12 Der Nutzer eines Liege­platzes ist für die sachgemäße Befes­tigung und Ver­anker­ung bzw. Lagerung seines Bootes verant­wort­lich. Der Verein haftet nicht für Schäden am eigenen und an anderen Booten, die sich aus der Nutzung des Liege­platzes ergeben.

1.13 Das Lagern von Segel­brettern oder anderen Sportgeräten ist im Hafen­gelände ohne Geneh­migung nicht gestattet.

1.14 Die Bedienung der Slip­anlage und des Kranes ist nur den einge­wiesenen Sport­freunden gestattet. Das Slippen und Kranen von Booten erfolgt auf eigene Gefahr der Bootseigner.

1.15 Im Hafengelände sind Fahrräder an der Hand zu führen.

1.16 Das Parken von Fahr­zeugen ist nur auf den festgelegten Flächen gestattet. Der Verein haftet nicht für Schäden an geparkten Fahr­zeugen. Das Abstellen von Fahrzeugen im Hafen­gelände für die Nacht­stunden ist nur nach dem Ende des allge­meinen Sport­betriebes bis zum nächsten Morgen 8:00 Uhr gestattet.

1.17 Winterliegeplätze im Hafen­gelände können ent­sprechend den Platzmöglichkeiten auf Antrag vom Revier­verantwort­lichen zugewiesen werden. Die Lagerung der Boote erfolgt auf eigene Gefahr. Winter­liegeplätze sind mit Saisonbeginn zu räumen. 


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2. Heimordnung

2.1 Die Segler­heime stehen allen Mit­gliedern zur Nutzung zur Ver­fügung. Termine für persönliche Veran­stal­tungen jeder Art sind mit dem Revier­verantwort­lichen abzu­stimmen. Für diese Zeiten besteht ein eingeschränktes Nutzungs­recht für andere Vereins­mitglieder. Die Termine persönlicher Veran­stal­tungen sind zum Zweck der Koordi­nierung auszuhängen.

2.2 Jeder Nutzer des Segler­heimes (auch bei kurz­zeitiger Nutzung) hat sich im Anwesen­heits­buch einzutragen.

2.3 Das Inventar steht allen Mitgliedern zur Verfügung. Nach Gebrauch sind verwendete Gegenstände zu säubern und ordnungsgemäß wegzu­stellen und die Räume zu reinigen. Wenn bei der Benutzung des Inventars Schäden oder Verluste eintreten, so ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Erkenn­bare Mängel oder Schäden und besondere Vor­komm­nisse sind dem Revier­verant­wort­lichen mit­zuteilen.

2.4 Das Übernachten in den Segler­heimen ist nur mit Geneh­migung des Revier­verant­wort­lichen gestattet.

2.5 Vor Verlassen der Objekte ist die Haupt­sicherung auf Null zu schalten. Die Wasser­leitung ist zu verschließen.

2.6 Die Seglerheime können nicht zur Lagerung von Boots­material und als Trockenraum für Kleidung und Segel benutzt werden. Herum­liegende Gegenstände werden nach vier Wochen wie Strandgut behandelt.

2.7 Die Segler­heime dürfen nicht ohne Aufsicht unver­schlossen sein. Beim Verlassen ist das Seglerheim grundsätzlich abzuschließen.

3. Jugendraum Kulkwitz

Das Bootslager Kulkwitz sowie die Container im Revier Kulkwitz stehen in der Verant­wortung des Jugend­obmannes. Eine Nutzung außerhalb der Kinder- und Jugend­arbeit ist mit dem Jugend­obmann abzustimmen.

4. Werkstatträume

4.1 Die Nutzung steht jedem Mitglied offen, sie ist mit dem Revier­verant­wort­lichen abzu­stimmen. Sauberkeit und Ordnung ist abzusichern.

4.3 Jeder Nutzer hat für den ordnungsge­mäßen Zustand der Werk­zeuge Sorge zu tragen. Notwen­dige Repara­turen sind unver­züg­lich mit dem Revier­verant­wortlichen zu klären.

4.3 Private Werkzeuge und Materialien dürfen nicht gelagert werden.

5. Brandschutz

5.1 Elektrische Heiz­geräte dürfen nicht unbe­auf­sichtigt betrieben werden.

5.2 In allen Werkstatt­räumen und allen vereins­eigenen Gebäuden besteht Rauchverbot.

Auf der Grundlage der Hafen- und Heim­ordnung können die Revier­verant­wortlichen spezifische Bedingungen der Reviere angepasste Regelungen festlegen.

Leipzig, den 12. März 2016


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J U G E N D O R D N U N G

Stand 13. März 2025

§1
(1) Die Jugend­abteilung ist Teil des Seglervereins Leipzig e.V. – im folgenden SVL genannt.
(2) Gemäß §6 der Satzung des Seglerverein Leipzig gibt sich die Jugend­abteilung diese Jugendordnung.
(3) Alle Vereins­mitglieder unter 18 Jahren bilden die Jugend­abteilung des SVL. Die Mitglied­schaft in der Jugend­abteilung des SVL besteht somit automatisch für Kinder und Jugend­liche bis zum voll­endeten 18. Lebensjahr, sobald sie in den SVL eintreten.
Mitglieder im Alter von 18 bis 27 Jahren können auf Antrag Mitglied der Jugend­abteilung sein. Darüber hinaus können Mitglieder der Jugend­abteilung weiter­hin in der Jugend­abteilung verbleiben, wenn sie sich als TrainerIn, Übungs­leiterIn oder Betreu­erIn für die Jugend­abteilung enga­gieren.

§2
(1) Zweck der Jugend­abteilung ist die Förder­ung des Nach­wuchses des Segel­sportes insbe­sondere durch:
• das Vermitteln der Grund­kenntnisse des Segelns, einsch­ließ­lich der Boots­pflege und des Regattasegelns,
• die Durch­führung von Jugend-Segel­regatten im Verein,
• die Durch­führung von Trainings­lagern,
• die Teilnahme an Segel­regatten außerhalb des Vereins und an Meister­schaften im Segeln für Kinder und Jugendliche.

§3
(1) Jedes Mitglied der Jugend­abteilung ist ver­pflichtet,
• sich durch sportliche Fairness, Hilfsbereitschaft, Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit auszuzeichnen,
• sich an Regatten, Wett­kämpfen und anderen Ver­anstal­tungen der Jugend­abteilung zu beteiligen,
• die Jugend­ordnung einzuhalten,
• alle Belange des Umwelt­schutzes bei seiner sport­lichen Betätigung zu berück­sichtigen,
• die Sport­anlagen, Boote, Geräte, Einrichtungen und Materialien pfleglich zu behandeln,
• sich bei der Gestaltung, des Ausbaues und der Werterhaltung der Anlagen und der Boote zu beteiligen,
• den Anweisungen und Hinweisen des Präsidiums, der TrainerInnen, der Übungs­leiterInnen und BetreuerInnen Folge zu leisten.

(2) Für durch grobe Fahr­lässig­keit verur­sachte Schäden an Gegen­ständen des SVL haben die Ver­ursacher persönlich zu haften.
(3) Werden Boote und Material durch den SVL gestellt, erfolgt die Ein­teilung nach Aktivität und Leistung der SeglerInnen. Die Boots­vergabe liegt dabei in der Ver­ant­wortung der zu­stän­digen Trainer­Innen und Übungs­leiterInnen.

§4
(1) Die Organe der Jugendabteilung sind:
• die Jugendversammlung,
• der Jugendvorstand.

§5
(1) Die Jugend­ver­sammlung findet mindestens einmal pro Kalender­jahr und mög­lichst mindes­tens vier Wochen vor der Mit­glieder­ver­sammlung des SVL statt. Sie besteht aus allen Mit­gliedern der Jugend­abteilung gemäß §1 der Jugend­ordnung und dem Jugend­vorstand.
(2) Stimm­berechtigt sind alle Mitglieder des SVL im Alter zwischen 10 und 27 Jahren und
alle Mitglieder der Jugend­abteilung gemäß §1 der Jugend­ordnung. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
(3) Der Jugend­vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zur Jugend­ver­sammlung ein. Dabei ist die Tages­ordnung mitzuteilen.

§6
(1) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
• Entgegennahme der Berichte und des Jahres­abschlusses des Jugend­vorstands
• Entlastung des Jugendvorstandes
• Wahl des Jugendvorstandes
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Ideenentwicklung für sportliche und außer­sportliche Aktivi­täten und Ver­anstaltungen
• Erlass und Änderung der Jugendordnung
(2) Die Jugend­versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen be­schluss­fähig, wenn sie gemäß §6 ordnungs­gemäß ein­berufen wurde. Ab­stimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der ab­ge­gebenen Stimmen, eine Änderung der Jugend­ordnung bedarf der Zu­stimmung von 2/3 der ab­ge­gebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimm­enthal­tungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
(3) Die Beschlüsse der Jugend­ver­sammlung sind schrift­lich zu protokollieren.

§7
(1) Der Jugendvorstand besteht aus:
• dem/der JugendleiterIn,
• dem/der StellvertreterIn des/der JugendleiterIn,
• den JugendsprecherInnen der beiden Reviere des SVL,
• bis zu vier weiteren Jugend­vorstands­mitgliedern, welche durch den/die (stellvertretende/n) Jugend­leiterIn berufen werden können.
(2) In den Jugend­vorstand ist jedes Mitglied der Jugendabteilung wählbar. Die Mitglieder des Jugend­vorstandes sollen mindestens 14 Jahre alt, jedoch noch nicht das 27. Lebens­jahr vollendet haben. Der/die JugendleiterIn sollte mindestens 18 Jahre alt sein. Mindestens die Hälfte der Vorstands­mitglieder muss unter 27 Jahre alt sein. Dem Jugend­vorstand sollen weibliche und männliche Mitglieder in möglichst gleicher Anzahl angehören.
(3) Die Mitglieder des Jugend­vorstandes werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugend­vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstands­mitglied innerhalb der Amtszeit aus, so wird dieses Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes Mitglied des Jugend­vorstandes wahr­genommen oder es wird ein Mitglied der Jugend­abteilung in den Jugend­vorstand kommissarisch berufen.
(5) Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugend­ordnung oder der Vereins­satzung anderen Organen zugewiesen sind.
(6) Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.
(7) Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Ver­anstal­tungen Arbeits­gruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§8
(1) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SVL selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zu­fließ­enden Mittel in eigener Zuständig­keit und im Rahmen der mit der Mittel­gewährung gegebenen Vorgaben.
(2) Die Jugendabteilung organisiert die Sport­arbeit, verwaltet die für die Sport­arbeit zur Verfügung stehenden Gegen­stände (Wirtschafts­güter) und organisiert die er­forder­lichen Arbeiten zur Pflege der von der Jugend­abteilung genutzten Segel­boote, Motor­boote und andere Boote, der Steg­anlagen für Jugend­boote, der Jugend­räume und der Segel-/Boots­hallen für Jugendboote.
(3) Die Jugendabteilung kann zu ihrem Vorteil, bestimmte in ihrer Regie be­find­lichen Boote, zeitweilig Dritten zur Nutzung überlassen.

§ 9
(1) Der Jugend­vorstand entscheidet über die Verwendung der vom Verein der Jugend­abteilung zur Verfügung gestellten Mittel eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Jugend­versammlung und der Vereins­satzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Jugend­abteilung aus selbst­organi­sierten Aktivitäten und Veranstal­tungen sowie, unter Berück­sichtigung einer evtl. Zweck­bindung, für Förder­mittel und Spenden.
(2) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens. Der Jugend­vorstand ist daher gegenüber dem Vereins­vorstand rechen­schafts­pflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
(3) Die Finanzmittel der Jugend­abteilung sind jährlich mindestens einmal von den Kassen­prüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.

§ 10
(1) Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet mit dem Erreichen des Alters gemäß §1 Absatz (3), durch Austritt aus dem Verein oder durch einen Ausschluss.
(2) Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Jugend­vorstandes. Gründe dafür sind insbesondere:
• ein grober Verstoß gegen die Interessen der Jugend­abteilung wie bspw. unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern,
• ein Rückstand bei der Beitragszahlung.

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Jugendversammlung vom 15.03.2025 in Kraft


Anmerkung: Bei unterschiedlicher Darstellung hier auf der Webseite bzw. der mobilen Webseite und dem PDF-Dokument, gilt das PDF-Dokument.


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